AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

1. Geltungsbereich

Sämtliche Angebote, Lieferungen und/oder Leistungen der Schiekmetall Handels-GmbH. (im folgenden Schiekmetall) erfolgen - unbeschadet abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall - ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im folgenden AVLB) in der jeweils gültigen Fassung. Die AVLB gelten auch für alle künftigen Angebote, Lieferungen und/oder Leistungen von Schiekmetall, selbst wenn dies im Einzelfall nicht mehr gesondert vereinbart wird. Mit der Annahme unserer Lieferung und/oder Leistung unterwirft sich der Käufer jedenfalls diesen AVLB.

Diesen AVLB entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. Bestellers (im folgenden AG) werden hiermit auch für die Zukunft ausdrücklich abbedungen.

Abweichungen zu diesen AVLB bedürfen in jedem einzelnen Fall der ausdrücklichen, im vorhinein und schriftlich erteilten Zustimmung durch Schiekmetall.

2. Angebote und Auftragsbestätigung

Grundlage für die von Schiekmetall zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen ist der vom AG erteilte Auftrag sowie die von diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Schiekmetall ist nicht verpflichtet, die vom AG übermittelten Unterlagen und Informationen auf allfällige Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder darauf zu prüfen, ob sie für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind.

Ein Auftrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Schiekmetall oder durch Bewirken der Lieferung und/oder Leistung zustande; Stillschweigen alleine gilt nicht als Annahme eines Auftrages. Der AG ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt diese als vom AG genehmigt, soferne er nicht binnen einer Frist von 3 Tagen schriftlich Gegenteiliges mitteilt.

Schiekmetall ist nicht verpflichtet, die Stornierung von bestätigten Aufträgen anzuerkennen oder bereits ausgelieferte Ware zurückzunehmen. Sollte Schiekmetall eine Stornierung im Einzelfall anerkennen, ist der AG zur Zahlung einer verschuldens- und vom Eintritt eines Schadens unabhängigen Konventionalstrafe in Höhe von 20% der von der Stornierung betroffenen Auftragssumme an Schiekmetall verpflichtet. Der Anspruch auf Ersatz des die Konventionalstrafe übersteigenden Schadens bleibt Schiekmetall vorbehalten. Mitarbeiter, Reisende und/oder Handelsvertreter von Schiekmetall sind nicht zur Abgabe von Zusagen welcher Art auch immer berechtigt.

3. Änderungen, Abweichungen, Preiserhöhungen

Schiekmetall behält sich - auch nach erfolgter Auftragsbestätigung - vor, im Falle der Erhöhung maßgeblicher Material-, Rohstoff- oder Lieferantenpreise, der Erhöhung von Personalkosten aufgrund zwingender gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen, der Änderung von Devisenkursen und -bestimmungen, der Erhöhung von Abgaben oder der Erhöhung von Transport- oder Zulieferkosten die Preise auf den Listenpreis von Schiekmetall zum Stand des Liefertages zu erhöhen. Kosten, die auf einer nachträglichen Änderung oder Anpassung der Bestellung beruhen, werden ausschließlich vom AG getragen.

Der AG ist mit Abweichungen (Toleranzen) der Liefermenge, insbesondere betreffend Gewicht, Metrage, Stückzahl etc. , bis zu plus/minus 10% der Liefermenge laut Bestellung ausdrücklich einverstanden. Bei Sonderanfertigungen sind darüber hinausgehend die Toleranzen des Lieferwerkes verbindlich.

4. Lieferung, Liefertermine

Lieferfristen und Liefertermine verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist. Die Einhaltung der Lieferfristen und -termine setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des AG aus der laufenden Geschäftsbeziehung voraus. Verzug des AG mit der Übermittlung von für die Auftragsausführung erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen berechtigen Schiekmetall, die Lieferfristen und -termine entsprechend zu verlängern.

Von Schiekmetall nicht verschuldete Produktions- und Lieferhindernisse wie z.B. höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, Zulieferungserschwernisse, Verkürzung und Ausfall der Arbeitszeit, Transporterschwernisse sowie behördliche Eingriffe bewirken eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen und -termine.

Im Falle eines von Schiekmetall zu vertretenden Lieferverzuges kann der AG ausschließlich in Ansehung der von diesem Verzug betroffenen Waren unter Ausschluß weiterer Ansprüche entweder Erfüllung verlangen oder unter schriftlicher, ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 8 Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam, wenn Schiekmetall die ausdrücklich gesetzte Nachfrist schuldhaft versäumt. Bei Sukzessivlieferungsverträgen besteht das Rücktrittsrecht nur in Ansehung jeder einzelnen Lieferung. Bei Sonderanfertigungen ist die Nachfrist in jedem Fall entsprechend der Eigenart der Sonderanfertigung zu bemessen. Schiekmetall ist berechtigt, auch Teillieferungen vorzunehmen.

Die Bestimmung der Transportart bleibt Schiekmetall vorbehalten und erfolgt in jedem Fall unabgeladen. Im Fall der Versendung auf welche Art auch immer erfolgt diese ab Werk Schiekmetall Wien und stets auf Kosten und Gefahr des AG; mit Versendung ab Werk Schiekmetall WIEN geht auch dann die Gefahr auf den AG über, wenn Lieferung "frei Haus" oder "franko" vereinbart wurde. Schiekmetall ist - auch ohne ausdrücklichen Auftrag des AG - berechtigt, nicht aber verpflichtet, auf Kosten des AG eine Versicherung gegen Transportschäden aller Art abzuschließen. Wünscht der AG eine Verpackung, oder wird dies von Schiekmetall bzw. seinem Lieferanten für notwendig erachtet, so wird diese gemäß der gültigen Preisliste von Schiekmetall verrechnet. Der AG ist verpflichtet, Verpackungsmaterial an Schiekmetall auf eigene Kosten und Gefahr zu retournieren.

Wird über den AG ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Konkurs über das Vermögen des AG mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, ein Exekutionsverfahren gegen den AG eingeleitet, tritt eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AG ein, erfolgen nicht vollkommen unbedenkliche Kreditauskünfte über den AG oder befindet sich der AG gegenüber Schiekmetall in Zahlungsverzug, so ist Schiekmetall berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Beträge zu verlangen. Weiters ist Schiekmetall in jedem dieser Fälle berechtigt, weitere von Schiekmetall auftragsbestätigte Lieferungen auch dann von Vorauskasse oder Sicherstellung abhängig zu machen, wenn eine solche nicht vereinbart worden ist. Waren, die "auf Abruf" oder "auf Abholung" oder dergleichen bestellt werden, lagern ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Abruf- bzw. Abholtermins auf Kosten und Gefahr des AG bei Schiekmetall oder nach Wahl von Schiekmetall bei einem Dritten. Bei auch bloß objektivem Annahmeverzug des AG ist Schiekmetall nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Ware freihändig zu verwerten, insbesondere an Dritte zu veräußern.

5. Preise, Zahlung

Die Preise gelten ab Lager Schiekmetall in Wien oder ab Lieferwerk, jeweils ohne Verpackung.

Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung, ohne Verpflichtung zur Vorlage und Protesterhebung, und nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme erfolgt mit Valuta des Tages, an dem Schiekmetall über den Gegenwert verfügen kann. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder Schecks zusammenhängenden Kosten trägt der AG.

Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten und Spesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet; Schiekmetall ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf die ältesten offenen Posten anzurechnen. Bei auch bloß objektivem Zahlungsverzug hat der AG Verzugszinsen, sofern nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen höhere Verzugszinsen zu bezahlen sind, in der Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 1,25% pro Monat zu entrichten. Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den AG als nicht gewährt. Im Fall auch des bloß objektiven Verzuges verpflichtet sich der AG, die zur Einbringlichmachung der Forderung anlaufenden Mahn- und Inkassospesen zu bezahlen.

Für jegliche Forderungen von Schiekmetall haftet der AG auch dann solidarisch, wenn über sein Ersuchen die Rechnung direkt an einen dritten Abnehmer ausgestellt wird bzw. an einen Dritten geliefert und/oder geleistet wird.

6. Eigentumsvorbehalt

Schiekmetall behält sich das Eigentumsrecht bis zur gänzlichen Bezahlung ausdrücklich vor. Schiekmetall ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Vorbehaltsware herauszuverlangen; die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Schiekmetall wird die Vorbehaltsware anderweitig freihändig veräußern und dem AG den vereinnahmten Erlös abzüglich jeglicher mit der Rücknahme und anderweitigen Veräußerung verbundenen Aufwendungen gutschreiben. Eine auf Betreiben von Schiekmetall erfolgende Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Verzicht auf das Eigentumsrecht. Im Fall der Verfügung des AG über die Vorbehaltsware gelten sämtliche aus der Veräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware resultierenden Ansprüche des AG gegenüber Dritten bis zur Höhe der noch offenen Forderungen als zahlungshalber an Schiekmetall abgetreten. Der AG ist zur umfassenden Auskunftserteilung betreffend Käufer, Kaufpreis, Lieferdatum, Ort der Ware etc. ebenso wie zur Offenlegung der Zession verpflichtet. Im Fall der Einziehung durch den AG ist dieser zur abgesonderten Verwahrung des Erlöses verpflichtet.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware einschließlich Beschlagnahmen, Pfändungen und dergleichen wird der AG auf das Eigentumsrecht von Schiekmetall hinweisen und Schiekmetall unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der AG wird Schiekmetall wegen aller Aufwendungen zur Abwehr jeglichen Zugriffes auf die Vorbehaltsware gänzlich schad- und klaglos halten.

Schiekmetall ist nach voriger Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der AG mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auch in bloß objektivem Verzug ist oder Umstände eintreten, die eine Gefährdung der Ansprüche von Schiekmetall begründen, wie insbesondere die in Punkt IV. der AVLB genannten Umstände.

7. Gewährleistung

Schiekmetall leistet ohne ausdrückliche schriftliche Zusage keine Gewähr für eine bestimmte Verwend- oder Verwertbarkeit der Ware. Für Materialmängel leistet Schiekmetall nur dann Gewähr, wenn vom Zulieferer Ersatz erlangt werden kann und Schiekmetall darüber hinaus den Mangel bei gehöriger Sorgfalt nachweislich hätte erkennen müssen.

Der AG ist bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit verpflichtet, die (Teil-)Lieferungen von Schiekmetall unverzüglich und eingehend auch hinsichtlich der Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Mängel schriftlich zu rügen. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel zurückzuhalten oder auf einen Warenteil entfallende Zahlungen deshalb zurückzuhalten, weil ein anderer Warenteil wesentliche Mängel aufweist.

Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind solange gehemmt, als sich der AG in Zahlungsverzug befindet; diese Hemmung hindert jedoch nicht den Beginn, Lauf und Ablauf der Gewährleistung. Beweispflichtig dafür, daß ein Mangel im Zeitpunkt der Lieferung vorliegt, ist der AG. Der AG ist verpflichtet derartige Mängel auf dem Lieferpapier (Lieferschein, Bahnexpressschein, Postschein, etc.) schriftlich zu vermerken sowie Schiekmetall bei der Mängelfeststellung und -behebung zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen, etc.) zu ermöglichen. Kommt der AG bei der Mängelbehebung seiner Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Mahnung durch Schiekmetall nicht nach, ist die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, ausgeschlossen. Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge werden unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Mängel in angemessener Frist von mindestens 8 Wochen nach Wahl von Schiekmetall entweder durch Verbesserung oder durch Austausch behoben. Der AG wird mangelhafte Ware auf eigene Kosten fracht- und verpackungsfrei an Schiekmetall zum Zweck der Mängelbehebung schicken. Bei geringfügigen Mängeln ist Schiekmetall nach seiner Wahl auch berechtigt, nicht aber verpflichtet, von einer Verbesserung bzw. einem Austausch abzusehen und statt dessen eine angemessene Preisminderung zu gewähren, insbesondere, wenn ein Austausch oder eine Verbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Bei geringfügigen ebenso wie bei nicht geringfügigen Mängeln ist Schiekmetall nach seiner Wahl auch berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Ware unter Ausschluss weiterer Ansprüche gegen Gutschrift des Auftragswertes zurückzunehmen. Durch Verbesserung oder Austausch wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht unterbrochen.

Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn die Ware vom AG oder einem Dritten benützt, verändert, nachbearbeitet, repariert oder sonst beeinträchtigt wurde.

Im Falle eines von Schiekmetall zu vertretenden Verbesserungs- oder Austauschverzuges kann der AG ausschließlich in Ansehung der von diesem Verzug betroffenen Waren unter Ausschluss weiterer Ansprüche unter schriftlicher, ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 8 Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam, wenn Schiekmetall die ausdrücklich gesetzte Nachfrist schuldhaft versäumt. Bei unwesentlichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht. Ansprüche auf Gewährleistung verjähren 6 Monate nach dem vereinbarten Liefertermin oder, falls dies früher sein sollte, nach der tatsächlichen Übergabe der Ware an den AG.

Von Schiekmetall im Rahmen des Kundenservices für den AG erstellte technische Berechnungen, Konstruktionen oder Ausschreibungsunterlagen sind vom AG in jeder Hinsicht auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Jede Haftung oder Gewährleistung seitens Schiekmetall ist ausgeschlossen.

8. Schadenersatz

Die Haftung von Schiekmetall ist dem Grunde nach auf solche Schäden beschränkt, die nachweislich von Schiekmetall vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden, der Höhe nach jedenfalls mit dem Auftrags- bzw. Warenwert. Der Ersatz von Schäden wegen verspäteter Lieferung oder Verbesserungs- oder Austauschverzuges, von Mängelschäden, von Schäden wegen Rücktritts des AG vom Vertrag, weiters von Folgeschäden, bloßen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen. Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen in jedem Fall bei sonstigem Ausschluß längstens innerhalb eines Jahres ab Liefertermin gerichtlich geltend gemacht werden. Für nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte oder erst entstehende Schäden wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

Die vorstehenden Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung gelten auch für Schäden, welche von Personen verursacht wurden, für die Schiekmetall einzustehen hat.

Bei Anfertigungen, die Schiekmetall aufgrund von Zeichnungen oder sonstigen Angaben des AG durchführt, hält der AG Schiekmetall in jeder Hinsicht einschließlich Zinsen und Kosten für allfällige Eingriffe in Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, schad- und klaglos.

9. Rücknahme der Ware

Die Rücknahme oder der Umtausch bereits bestellter Ware ist nur mit im vorhinein einzuholender Zustimmung durch Schiekmetall möglich. Sämtliche dadurch entstehende Kosten und Aufwendungen sind vom AG zu tragen. Hinsichtlich bereits bearbeiteter oder oberflächenbeschichteter Ware ist eine Rücknahme oder Umtausch nicht möglich.

10. Aufrechnungs- und Abnehmungsverbot/Leistungsverweigerung

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des AG gegen Forderungen von Schiekmetall ist ausgeschlossen. Die Abtretung jedweder Ansprüche des AG gegen Schiekmetall ist unzulässig und rechtsunwirksam. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des AG werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ausgeschlossen.

Solange der AG nicht sämtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Schiekmetall erfüllt hat, ist Schiekmetall berechtigt, sämtliche Leistungen und Lieferungen zurückzubehalten.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für alle Ansprüche aus dem Vertrag wird als Erfüllungsort Wien und die ausschließliche Zuständigkeit der jeweils sachlich zuständigen Gerichte in Wien ausdrücklich vereinbart. Schiekmetall bleibt jedoch berechtigt, den AG an seinem (Wohn-)Sitz zu klagen.

Für den Vertrag und alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes vereinbart. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.

12. Schriftformvorbehalt

Zusagen von Schiekmetall der Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der schriftlichen Bestätigung durch Schiekmetall. Sofern die Schriftform als Gültigkeitserfordernis vorgesehen ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax diesem Erfordernis.

13. Zustellungen

Zustellungen von Schiekmetall an den AG erfolgen an die vom AG zuletzt bekanntgegebene Anschrift. Der AG ist verpflichtet, Schiekmetall Adressenänderungen bekanntzugeben, widrigenfalls Zustellungen an der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift als zugegangen gelten.

14. Salvatorische Klausel

Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der AVLB und des Vertrages berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen; diesfalls gelten jene Vereinbarungen als getroffen, welche rechtswirksam sind und der ursprünglichen Zielsetzung von Schiekmetall am nächsten kommen.