AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Schiekmetall Handels-GmbH

1. Allgemeines

Für Bestellungen (Aufträge) der Firma Schiekmetall Handels-GmbH (im weiteren als Auftraggeber bezeichnet) gelten ausschließlich nachfolgende Einkaufsbedingungen. Soweit in diesen Einkaufsbedingungen Bestimmungen nicht enthalten sind, gilt die diesbezügliche gesetzliche Regelung. Mit der Annahme und Ausführung unserer Bestellungen anerkennt der Auftragnehmer unsere Einkaufsbedingungen vollinhaltlich, anderslautenden Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Bestellung

Als Bestellinhalt hat die jeweils vom Auftraggeber schriftlich oder per Telefax aufgegebene Bestellung zu gelten. Mündliche Bestellungen sowie Ergänzungen, Abänderungen oder Abweichungen jedweder Art werden erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder mittels Telefax bestätigt werden.

3. Normen

Die von der Firma Schiekmetall Handels-GmbH in Vertrags- und Beschaffungsunterlagen zitierten Normen (z.B. ÖNORM, EN, ISO, DIN) beziehen sich auf die jeweils aktuelle Ausgabe. Eine gesonderte Angabe des Ausgabedatums entfällt. Sofern auf zurückgezogene Ausgaben Bezug genommen wird, erfolgt zusätzlich die Angabe des Ausgabedatums der jeweiligen Norm.

4. Auftragsbestätigung

Bestellungen sind vom Auftragnehmer unter Angabe der Bestellnummer innerhalb von spätestens 5 Tagen ab dem Bestelltag schriftlich rückzubestätigen. Änderungen oder Abweichungen sind nur dann gültig, wenn der Auftraggeber diese ausdrücklich schriftlich oder per Telefax rückbestätigt. Stillschweigen des Auftragnehmers gilt als vollinhaltliche Annahme der Bestellung. In jedem Fall kommt der Vertrag unter Einbeziehung unserer Einkaufsbedingungen zustande, wenn der Auftragnehmer die bestellten Waren an den Auftraggeber ausliefert.

5. Lieferfrist

Die Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit dem Bestelltag zu laufen. Wird keine Frist vereinbart, so ist unverzüglich (prompt) zu liefern oder zu leisten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber für den Fall des drohenden Liefer- bzw. Leistungsverzuges vom Verzug sowie dessen voraussichtlicher Dauer unverzüglich und schriftlich oder per Telefax unter Angabe der Gründe zu verständigen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Warenlieferungen oder Leistungen vor dem vereinbarten Lieferungstermin anzunehmen. Die Annahme von Lieferungen vor deren Fälligkeit hat keinen Einfluss auf die Zahlungsfrist.

6. Verzug, Rücktritt und Vertragsstrafe

Bei Verzug mit der Lieferung (Leistung) oder bei mangelhafter Lieferung (Leistung) ist der Auftraggeber - unbeschadet weiterreichender Ansprüche insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes - berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu beharren. Bei Fixgeschäften ist eine Nachfristsetzung nicht notwendig. Der Auftraggeber ist berechtigt, für den Fall des Rücktrittes vom Vertrag wegen Verzugs des Auftragnehmers eine Vertragsstrafe in der Höhe von 10 % des Gesamtauftragswertes in Rechnung zu stellen und für den Fall der verspäteten Erfüllung ohne Rücktritt durch den Auftraggeber eine Pönale in der Höhe von 1 % des Gesamtauftragswertes für jede angebrochene Woche des Lieferverzuges in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt es aber vorbehalten, einen darüber hinausgehenden Schaden aus dem Titel des Schadenersatzes geltend zu machen.

7. Warenlieferung und Gefahrenübergang

Der Auftragnehmer hat die Lieferungen (Leistungen) und den Versand stets frei von allen Spesen, transportsicher verpackt und auf eigene Kosten und Gefahr am vereinbarten Erfüllungsort zu erbringen. (DDP laut Incoterms 2000) Die Gefahr und Kosten der Verpackung trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Sollte der Auftraggeber ausnahmsweise diese Kosten übernehmen, so trägt auch in diesem Falle der Auftragnehmer die Gefahr für die Folgen mangelhafter Verpackung. Die gelieferten Waren sind unseren hiezu befugten Dienstnehmern am Bestimmungsort zu übergeben. Die bloße Übernahme- und Empfangsbestätigung auf den Liefergegenscheinen oder Speditionspapieren bedeutet - ebenso wie die Zahlung - keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Lieferung. Die Gefahr des zufälligen Unterganges der Ware geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn der Auftragnehmer die Lieferung (Leistung) einem befugten Dienstnehmer des Auftraggebers übergeben hat (7.2).

8. Gewährleistung

Die Lieferungen und Leistungen eines Auftragnehmers haben den in Österreich geltenden allgemeinen und besonderen Normen, insbesondere den Arbeiternehmerschutzvorschriften und den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik zu entsprechen. Die Gewährleistungsfrist für Warenlieferungen an den Auftraggeber hat unbeschadet längerer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen zwei Jahre zu betragen. Diese Frist beginnt bei ordnungsgemäßer Übergabe der Ware zu laufen. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der verspätet erhobenen Mängelrüge. Zahlungen erfolgen unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der mangelhaften Leistung.

9. Schadenersatz

Gesetzliche Schadenersatz- und Regressansprüche, sowie Pönaleforderungen stehen dem Auftraggeber selbst für den Fall anders lautender Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers ungeschmälert zu. Dem entgegenstehende Haftungsausschlüsse sind demgemäß unwirksam.

10. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise sind unveränderliche Preise und verstehen sich ohne Umsatzsteuer inkl. aller sonstigen Steuern, Abgaben etc. frei Bestimmungsort. Zahlungsbedingungen werden jeweils gesondert vereinbart. Die Zahlungsfristen beginnen
a) mit Rechnungsdatum
b) frühestens mit Warenübernahme durch uns.
c) Bedingungswidrige Rechnungen setzen die Zahlungsfrist nicht in Gang.
Zahlungen können bis zur Erledigung von Mängelrügen zurückgehalten werden, wobei allfällige Skontoansprüche des Auftraggebers erhalten bleiben.

11. Eigentumsvorbehalt, Zessionen und Kompensation

Alle Lieferungen an den Auftraggeber müssen frei von Eigentumsvorbehalten erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch unwirksam. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Forderungen gegen den Auftraggeber an dritte Personen zu zedieren. Der Auftraggeber ist für den Fall der vertragswidrigen Zession berechtigt, dennoch mit schuldbefreiender Wirkung an den Auftragnehmer zu bezahlen. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, Forderungen, die ihm oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen gegen den Auftragnehmer oder ihm verbundenen Unternehmen zustehen, mit Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist die vom Auftraggeber angegebene Lieferanschrift bzw. der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. Für alle Verträge und bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich österreichisches materielles Recht, nicht jedoch das UN- Kaufrecht (BGBl. 1988/96) anzuwenden. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Graz vereinbart, falls wir es nicht vorziehen, bei einem anderen zuständigen Gericht zu klagen.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben sämtliche übrigen Punkte dieser Einkaufsbedingungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regel dieser Einkaufsbedingungen tritt die hiefür vorgesehene gesetzliche Regelung. In deren Ermangelung ist die hiedurch entstandene Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung bzw. Analogie zu schließen.